| Centaur (Int.) Ltd., 10 Long Hassocks, Rugby, CV23 0JS, Grossbritannien Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines a) Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, soweit sie den Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers entgegenstehen. b) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Eklärungen unserer Vertreiber binden uns nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. c) Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. d) Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Maserung, die von der gelieferten Ware naturbedingt abweichen können. 2. Lieferung a) Alle genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Festdatierte Termine werden von uns schriftlich bestätigt. Werden unsere Lieferungen behindert (Betriebs- oder Transportstörungen, Verzögerungen durch unsere Vorlieferanten, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb), verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Derartige Umstände schließen auch bei schriftlich bestätigten Fixterminen eine Inverzugsetzung bzw. Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung aus, und wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Unsererseits verpflichten wir uns nach Bekanntwerden des Ereignisses , den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware oder Leistung zu informieren und eventuelle Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Befinden wir uns in Lieferverzug, muss der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. b) Erfüllungsort der Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. c) Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. d) Rücklieferungen von zuviel bestellter Ware werden nur in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und nur zu 90% des Kaufpreises gutgeschrieben. Etwaige Transportkosten für Rücklieferungen gehen zu Lasten des Käufers. 3. Berechnung a) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk in Paraguay bzw. Lager Deutschland. b) Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss vereinbart, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten. c) Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. d) Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht. 4. Höhere Gewalt Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von 8 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht zu vertreten haben, einerlei ob sie uns selbst oder bei unseren Lieferanten eintreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. 5. Zahlung a) Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen sofort nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Übermittlung von Rechnungen über unsere Lieferungen gilt die von uns errechnete Forderung als anerkannt, wenn nicht binnen 2 Wochen seit Datum dieser Mitteilung schriftlich bei uns Widerspruch eingeht. b) Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Eine Stundung ist mit der Hereinnahme eines Wechsels in keinem Falle gewährt. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Schecks und Wechsel können von uns jederzeit vor Verfall ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden, selbst wenn Prolongation vereinbart ist. c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen auf den offenen Betrag in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. d) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und zwar auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. Sie berechtigen uns außerdem, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, uns zwar unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers sowie die Weitergabe bereits gelieferter Ware dem Käufer zu untersagen. e) Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Abs.1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge nur den Betrag vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordungsgemäss gerügten Teils der Lieferung oder Leistung entspricht. f) Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. g) Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Am Fälligkeitstag ist in jedem Fall der Betrag zu leisten, der auf den nichtstrittigen, also nicht beanstandeten Teil der Lieferung oder Leistung entfällt. Gewährleistungsansprüche mit Aussnahme von Haftungsansprüchen bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grobes Verschulden gemäß BGB § 309 Abs.7, a) und b) ist durch unseren Rechnungswert begrenzt. i) Ausländische Kunden haben uns auf Verlangen ein unwiderrufliches Bank-Akkreditiv zu stellen. 6. Versand a) Verladungen und Transporte erfolgen aufgrund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure und/oder Frachtführer, die für die jeweiligen Verladungen bzw. Transporte Geltung haben. Fracht- und Zollerhöhungen, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Käufers. b) Für unsere Lieferungen ist stets die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr, auch wenn berechnete oder kostenfreie Lieferung vereinbart ist. Emballagen werden nicht zurückgenommen. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und geht zu dessen Lasten. c) Lieferung frei Verwendungsstelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Transport- und Abladekosten trägt der Käufer soweit nichts anderes vereinbart ist. 7. Gewährleistung und Beschaffenheit a) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien des Käufer jedoch nicht von eigenen unverzüglichen Prüfungen. b) Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. c) Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 3 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht für die Feststellungen über die vertragsgemäße Sortierung von Parkett. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe, in jedem Falle jedoch vor der Verarbeitung der Ware möglich. Farbänderungen des Holzes durch Versiegelungsmittel liegen außerhalb der Gewährleistung. Sortierungs- Passform- und Farbreklamationen können nur an unverlegten Parkettstäben und –Tafeln anerkannt werden. d) Die Bearbeitung, Abmessung und Sortierung des Parketts erfolgt nach Werksnorm. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen wird nicht anerkannt. e) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. f) Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für Folgeschäden, die aufgrund unsachgemäßer Verlegung, extremer Raumfeuchteschwankungen, unzureichender Feuchteisolierung des Unterbodens sowie ggf. Nichteignung des Holzes für die Verlegung auf einer Fußbodenheizung, durch unsachgemäße Lagerung, nicht den Vorschriften des Herstellers entsprechende Verarbeitung oder Feuchtigkeit jeglicher Art entstehen. g) Transportschäden sind uns sofort schriftlich mitzuteilen und bei Anlieferung sind die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. 8. Schadensersatz Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenen Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften gemäß BGB § 309 Abs.7, a) und b) 9. Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehender Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. c) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. d) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. e) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. f) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. g) Übersteigt der Wert die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |